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AGB´s

Verkaufs- und Lieferbedingungen RHS Elektrotechnik GmbH

1. Geltung
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.2. Die Bedingungen finden Verwendung gegenüber
a) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört;
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie eine evtl. vereinbarte Leistungsbeschreibung und/oder ein Pflichtenheft maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise
3.1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
3.2. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen.
3.3. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe; werden vereinbarungsgemäß Anzahlungen geleistet, so tritt bereits zum Anzahlungsbetrag die Mehrwertsteuer hinzu.

4. Zahlungen
4.1. Wir stellen die Ware am Tag der Absendung in Rechnung. Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug, frei angegebener Zahlstelle zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug.
4.2. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltenmachung weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängende Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
4.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Lieferzeit
5.1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller vereinbarungsgemäß zu beschaffenden Unterlagen, Informationen und Daten, sowie vor Eingang einer Anzahlung, wenn eine solche vereinbart ist.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3. Müssen vereinbarungsgemäß Unterlagen, Informationen und Daten erst während der Laufzeit des Vertrags vom Besteller beigebracht werden, und/oder sind Freigaben, Genehmigungen und andere Mitwirkungspflichten des Bestellers vereinbart und kommt der Besteller diesen Pflichten nicht termingerecht nach, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
5.4. Die Lieferfrist verlängert sich außerdem angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.5. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
5.6. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt ½ % für jede volle Woche der Verspätung, gerechnet vom Ablauf der Nachfrist, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

6. Gefahrübergang und Versand
6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.

7. Abnahme
7.1. Wurde eine förmliche Abnahme vereinbart, so erklärt der Besteller unverzüglich die Abnahme, wenn die Lieferung und Leistung vertragsgemäß ist.
7.2. Die Lieferung und Leistung gilt unbeschadet des Gewährleistungsrechts als abgenommen, wenn der Besteller bis 20 Tage nach Übergabe nicht schriftlich Fehler mitteilt, die die Nutzbarkeit der Lieferung und Leistung erheblich einschränken.

8. Gewährleistung
8.1. Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.
8.2. Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muß die Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs gerechnet - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - unverzüglich bei Entdeckung erfolgen.
8.3. Für Mängel von Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir innerhalb der Gewährleistungsfrist Gewähr in der Weise, daß wir Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder en Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.
8.4. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen zurück zu senden.
8.5. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.6. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
8.7. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrotechnische oder elektrostatische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
8.8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs-arbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.9. Ist die Mängelbeseitigung trotz mehrfacher Nach-besserungsversuche oder wegen Fehlschlagens der Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen
8.10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen der Vorsatzes, er groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme es Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
9.2. In der Zurücknahme sowie in er Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
9.4. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
9.6. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Einbruch-, Bruch, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.
9.7. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
9.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

10. Verletzung fremder Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Vorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, daß die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände/Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung der Gegenstände/Leistungen, so sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen uns in einem solchen Falle aus der Verletzung eines Schutzrechtes oder aus der Geltenmachung eines Schutrechtes überhaupt Schäden, so hat uns der Besteller dafür Ersatz zu leisten.

11. Export
Unsere Produkte sowie Produkte mit ausländischem Ursprung können der Exportbewilligungspflicht oder einem Exportverbot unterliegen. Unser Kunde übernimmt in diesem Falle die volle Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

12. Nutzungsrecht an Programmen
Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung mit der dazugehörigen Software, so gehen die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht bei uns. Der Besteller erhält lediglich das Recht, die Software dem Vertragsumfang entsprechend ohne gesonderte weitere Berechnung zu nutzen.

13. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers
13.1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechen mindern.
13.2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
13.3. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art. Und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

14. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.